Tiere auf dem Balkon halten – darauf müssen Sie achten
Gelten für den Balkon andere Regeln als für die Wohnung?
Was die Tierhaltung angeht, müssen Sie als Mieter einige Dinge beachten. Wollen Sie beispielsweise Hunde oder Katzen in der Wohnung halten, muss der Vermieter je nach Mietvertrag erst zustimmen. Anders sieht es dagegen bei der Haltung von Kleintieren aus. Diese dürfen auch dann gehalten werden, wenn der Vermieter nicht vorher um Erlaubnis gefragt wurde.
» Mehr InformationenWeil der Balkon ebenso wie die Wohnung zur Mietsache gehört, ist er grundsätzlich von dieser Regelung umfasst. Dadurch, dass er im Gegensatz zur Wohnung offen ist, müssen Mieter aber einige Vorkehrungen treffen.
Der Balkon muss so abgesichert werden, dass die Tiere nicht entwischen können. Dabei darf die Optik des Hauses nicht gestört werden. Zudem darf nichts beschädigt werden – Bohrlöcher auf dem Balkon sind also keine Option.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Kleintierhaltung auf dem Balkon erlaubt
Grundsätzlich dürfen Mieter Kleintiere auf dem Balkon halten. Ihre Haltung muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Anzahl der Tiere muss zur Größe des Balkons passen und Mieter müssen für eine artgerechte Haltung sorgen. Außerdem muss auf das Tierwohl im Allgemeinen geachtet werden.
» Mehr InformationenWerden Tiere auf dem Balkon gehalten, muss dieser darüber hinaus sauber bleiben. Verwahrlost der Balkon, dürfen Vermieter die Tierhaltung dort unterbinden. Daneben dürfen andere Mieter und Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Genauer gilt Folgendes:
Problem | Hinweise |
---|---|
art- und tiergerechte Haltung | Die Lebensbedingungen der Tiere müssen auf dem Balkon so gestaltet werden, dass sie dort art- und tiergerecht gehalten werden können. Dazu zählen unter anderem der Schutz vor der Sonne und ausreichende Bewegungsfreiheit. Doch auch die Sicherheit ist wichtig – denken Sie daher an Aspekte wie Katzennetz und Co. |
Verwahrlosung des Balkons | Die Tierhaltung muss so gestaltet werden, dass der Balkon nicht verwahrlost. Das dient einerseits dem Schutz des Eigentums des Vermieters, andererseits dem Interesse der anderen Mieter. |
Belästigung anderer Mieter | Wer Tiere auf dem Balkon halten möchte, darf andere Mieter nicht übermäßig damit belästigen. Das gilt sowohl für Geräusche als auch für Gerüche. Zwitschert der Wellensittich den ganzen Tag oder stinkt der Nagerkäfig durch die Hitze, kann die Tierhaltung auf dem Balkon untersagt werden. |
Welche Tiere gelten als Kleintiere?
Die Bezeichnung Kleintiere ist etwas verwirrend, immerhin sind auch Katzen und kleine Hunde nicht besonders groß. Entscheidend ist aber nicht die Größe des Tiers, sondern der Haltungsaufwand und die Auswirkungen, die es mit sich bringt.
» Mehr InformationenTiere, die durch ihr Verhalten andere Mieter nicht belästigen und keine Schäden verursachen, gelten damit als Kleintiere. Dazu zählen unter anderem:
- Hamster
- Kaninchen
- Meerschweinchen
- Mäuse
- Ratten
- Ziervögel wie Wellensittiche
- Zierfische
- Schildkröten
Hinweis: Ratten und Mäuse werden von einigen Vermietern nicht gern gesehen. Streng genommen besteht kaum ein Unterschied zu anderen Nagetieren. Manche Vermieter finden die Tiere allerdings ekelerregend und konnten ein Haltungsverbot in der Wohnung und auf dem Balkon durchsetzen.
Welche Tiere zu den Kleintieren zählen, sollten Mieter immer im mietrechtlichen Sinne betrachten. Beispielsweise zählen Igel laut Amtsgericht Berlin nicht zu den Kleintieren, weil Igel keine Haustiere, sondern Wildtiere seien. Solche Wildtiere könnten permanent Gerüche absondern, die auch die Nachbarschaft belästigen.
Für eine stressfreie und artgerechte Behandlung von geruchsintensiven Tieren empfiehlt sich daher die Haltung im Garten. Und selbst Gartenbesitzer sollten ihren Tieren ein kleines Häuschen zur Verfügung stellen, als Rückzugsort, aber auch aus Hygienegründen. Ein schönes Igelhaus kann mit Humusschichten oder Sand-Kies-Gemischen als Untergrund eingerichtet werden. Bei Bedarf wird der Boden dann einfach ausgetauscht, sodass Bakterien und Gerüche einfach mitentfernt werden.
In diesem Fall wurde eine Tierhaltung auf dem Balkon gerichtlich verboten
Gerade in Großstädten gibt es kaum Mieter mit eigenem Garten oder dem Recht auf Gartennutzung. Wer sich als Selbstversorger versuchen will, hat es mit dem Anbau von Gemüse noch relativ leicht. Schwieriger bis unmöglich wird es dagegen mit der Haltung von Hühnern, wenn es nach dem Amtsgericht Köln geht (Urteil vom 16.10.2010, Az.: 214 C 255/09).
» Mehr InformationenDie Haltung von Hühnern verstößt nach Ansicht des Gerichts demnach gegen die Voraussetzung der artgerechten Haltung. Bemängelt wurde vor allem, dass die Tiere auf dem Balkon nicht genug Auslauf haben.
Diese Vorteile hat die vorherige Absprache mit dem Vermieter und anderen Mietparteien
Mieter müssen bei der Haltung von Kleintieren nicht um Erlaubnis fragen, selbst, wenn die Tierhaltung auf dem Balkon erfolgen soll. Streit mit dem Vermieter kann allerdings zur Belastungsprobe werden und an einem guten Verhältnis sollte beiden Parteien gelegen sein. Diese Vor- und Nachteile hat es, wenn Mieter vorher um Erlaubnis bitten:
- genaue Klärung der Umstände möglich
- respektvolles Miteinander
- Problemen mit anderen Mietern kann vorgegriffen werden
- mögliche Diskussionen um die Berechtigung, wenn der Vermieter verneint
Darf der Vermieter seine Erlaubnis widerrufen?
Wer seinen Vermieter um Erlaubnis fragt, bevor er Kleintiere auf dem Balkon hält, kann Ärger vorbeugen. Ein gutes Verhältnis zwischen beiden Parteien ist nie verkehrt, doch was, wenn der Vermieter seine Erlaubnis zurücknimmt? Der Grund dafür kann zum Beispiel sein, dass andere Mieter sich beschweren.
» Mehr InformationenSind die Voraussetzungen einer art- und tiergerechten Haltung nicht (mehr) gegeben, verwahrlost der Balkon oder werden andere Mieter durch Geräusche oder den Geruch der Tiere zu stark gestört, ist der Widerruf gerechtfertigt.